Heizkörper unter einem Altbaufenster am Abend, gegenüber erleuchtete Fenster

LeistungenPos. 01

Heizkosten­abrechnung

Wir erfassen den Wärmeverbrauch jeder Wohnung, verteilen die Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung und liefern Ihnen Gesamt- und Einzelabrechnungen. Für Hausverwaltungen und Eigentümer in Berlin und bundesweit.

Erfasst
Heizkostenverteiler oder Wärmezähler, per Funk oder vor Ort
Grundlage
Heizkostenverordnung, § 556 BGB
Ergebnis
Gesamtabrechnung und Abrechnung je Nutzer

01.1

Wer was beiträgt.

Die Heizkostenabrechnung entsteht aus Messwerten, die wir erfassen, und Kosten, die nur Sie kennen.

ares e-count übernimmt

  • Ablesung, per Funk oder vor Ort
  • Plausibilitätsprüfung der Ablesewerte
  • Aufteilung in Grund- und Verbrauchskosten
  • Zwischenablesung bei Nutzerwechsel
  • Monatliche Verbrauchsinformation bei Fernablesung

Sie liefern

  • Brennstoff- und Betriebskosten der Heizanlage
  • Wohn- oder Nutzflächen
  • Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum
  • gewünschten Verteilungsschlüssel

Sie erhalten

  • Gesamtabrechnung für die Liegenschaft
  • Einzelabrechnung je Nutzeinheit
  • Vergleich mit dem Vorjahr
  • Ansprechpartner für Rückfragen

01.2

So werden die Kosten verteilt.

In Gebäuden mit zentraler Heizung schreibt die Heizkostenverordnung vor, die Kosten überwiegend nach Verbrauch zu verteilen. Welcher Schlüssel für Ihr Haus zulässig und sinnvoll ist, klären wir mit Ihnen.

In bestimmten älteren, mit Öl oder Gas beheizten Gebäuden ist ein Verbrauchsanteil von 70 Prozent vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Warmwasser wird nach demselben Prinzip getrennt abgerechnet.

Spielraum nach §§ 7 und 8 Heizkostenverordnung
30–50 %Grundkosten, verteilt nach Wohn- oder Nutzfläche
50–70 %Verbrauchskosten, verteilt nach erfasstem Verbrauch

01.3

Was umgelegt werden kann.

Zu den Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage zählen nach § 7 Heizkostenverordnung unter anderem:

  • Brennstoffe und ihre Lieferung
  • Betriebsstrom der Anlage
  • Bedienung, Überwachung und Pflege
  • Prüfung von Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
  • Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
  • Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
  • Miete oder Nutzung der Erfassungsgeräte einschließlich Eichung, Ablesung und Abrechnung

01.4

Fernablesung und Verbrauchs­information.

Neue Erfassungsgeräte müssen seit Dezember 2021 fernablesbar sein, ältere bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Ist die Ausstattung fernablesbar, erhalten die Nutzer jeden Monat eine Information über ihren Verbrauch. Wir stellen sie bereit.

  • Neue Geräte nur noch fernablesbar
  • Monatliche Verbrauchsinformation
  • Nachrüstung des Bestands

Fehlt die Fernablesbarkeit oder die monatliche Information, dürfen Nutzer ihren Anteil jeweils um 3 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV). Fragen von Bewohnern beantworten wir auf der Seite Verbrauchsinformation.

01.5

Häufige Fragen.

Bis wann muss die Heizkostenabrechnung beim Mieter sein?

Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Ablesetermine und Abrechnungslauf stimmen wir deshalb frühzeitig mit Ihnen ab.

Was passiert bei einem Mieterwechsel während des Jahres?

Die Kosten werden zwischen Vor- und Nachmieter aufgeteilt (§ 9b HeizkostenV). Dazu wird eine Zwischenablesung durchgeführt. Ist sie nicht möglich, wird der Heizverbrauch nach Gradtagszahlen und der Warmwasserverbrauch zeitanteilig aufgeteilt.

Können wir mit vorhandenen Geräten zu ares e-count wechseln?

In vielen Fällen ja. Wir prüfen, ob die verbauten Geräte weiter genutzt werden können, zum Beispiel ob sie fernablesbar sind und ihre Eichfrist noch läuft. Ist das nicht der Fall, schlagen wir passende Alternativen vor.

Gilt die Pflicht auch bei nur zwei Wohnungen?

Bewohnt der Vermieter in einem Zweifamilienhaus selbst eine der Wohnungen, können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass die Heizkostenverordnung nicht angewendet wird (§ 2 HeizkostenV). In allen anderen Fällen gilt die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung.

Rechnen Sie auch gewerblich genutzte Gebäude ab?

Ja, auch Büro- und Geschäftshäuser sowie Gebäude mit Wohnungen und Gewerbeeinheiten. Unterschiedliche Nutzergruppen lassen sich dabei getrennt erfassen und abrechnen.

Sprechen wir über Ihre Objekte.

Nennen Sie uns die Zahl der Wohneinheiten und die vorhandene Technik. Wir melden uns mit einer Einschätzung und einem Angebot.